Entschuldigunsverfahren SEK I
Grundsätzlich besteht gemäß §43 Schulgesetz NRW die Verpflichtung für Ihr Kind, regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, müssen Schülerinnen und Schüler von den Erziehungsberechtigten entschuldigt bzw. abgemeldet werden. Lehrerinnen und Lehrer bzw. die Schulleitung können darüber hinaus Beurlaubungen und Freistellungen aussprechen.
An der BvS-Gesamtschule erfolgen die Verfahren digital über E-Mail und vor allem den Schulmanager, zu dem jede Familie mindestens einen Zugang erhält. Handschriftliche Nachrichten sind nicht erforderlich.
Zu unterscheiden sind vier Fälle:
Die Entschuldigung
Muss vor dem Unterrichtsbeginn zu Hause entschieden werden, dass Ihr Kind krankheitsbedingt nicht die Schule besuchen kann, tragen Sie Ihr Kind bitte bis spätestens zum Unterrichtsbeginn im Schulmanager als fehlend ein. Damit ist Ihr Kind entschuldigt. Eine Attestpflicht besteht übrigens grundsätzlich auch bei längeren Fehlzeiten nicht. Eine Attestpflicht kann aber auferlegt werden, wenn die Schule Grund zu der Annahme hat, dass vorgebrachte Krankheitsgründe nicht zutreffend sind.
Es ist wichtig, dass die Eintragung morgens im Schulmanager rechtzeitig erfolgt, weil andernfalls unklar ist, wo sich Ihr Kind befindet.
Die Abmeldung
Häufig fehlen Schülerinnen und Schüler, weil sie während der Schulzeit erkranken. In diesem Falle können sie sich abmelden. Die Abmeldung erfolgt in der Regel bei der Klassenleitung und nur im Ausnahmefall bei den Fachlehrer/innen. Bitte informieren Sie die Klassenleitung per Mail, wenn diese die Abmeldung nicht selbst veranlasst hat.
Abmeldungen kommen nur nach telefonischer Rücksprache mit einem Erziehungsberechtigten in Betracht. In den Jahrgängen 5-8 müssen die betreffenden Kinder von Personen abgeholt werden, die in der Schülerakte als berechtigt eingetragen sind.
Die Beurlaubung
In einigen Fällen steht bereits länger im Voraus fest, dass Ihr Kind an einem Tag nicht in die Schule kommen wird. Dann muss es eine Woche vorher beurlaubt werden.
Für eine Beurlaubung muss nach Schulgesetz grundsätzlich ein "wichtiger Grund" vorliegen. Ein wichtiger Grund können z.B. Wettbewerbe sein oder Aufführungen oder auch das Zuckerfest. Falls Sie Ihr Kind aus einem wichtigen Grund beurlauben lassen möchten, reichen Sie bitte den ausgefüllten Beurlaubungsantrag bei der Klassenleitung ein. Diesen finden Sie im Downloadbereich unserer Schulhomepage. Fügen Sie bitte die entsprechenden Belege (Wettkampfeinladung, Aufführungstermine etc.) oder eine ausführliche Begründung als Anlage dem Antrag bei. Die Beurlaubung ist erst dann gültig, wenn Sie eine schriftliche Bestätigung der Schule erhalten haben.
Die Klassenleitung vermerkt dann beurlaubte Schülerinnen und Schüler im Schulmanager als entschuldigt. Bitte unbedingt beachten: Der verpasste Unterrichtsstoff ist im Falle von Beurlaubungen nachzuholen.
Übrigens: Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien ist gemäß geltender Erlasslage nur dann möglich, wenn sie erkennbar nicht dem Zweck dient, die Ferien zu verlängern oder für den Urlaub eine günstigere Verkehrsverbindung zu bekommen. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Geldbußen.
Die Befreiung
In sehr seltenen Ausnahmefällen kann Ihr Kind von Schulfahrten, vom Unterricht oder einzelnen Teilen des Unterrichts befreit werden. Dies kommt nur aus wichtigen persönlichen Gründen in Betracht. Sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihr Kind befreien zu lassen, lassen Sie sich bitte von der Klassen- oder Abteilungsleitung beraten.